Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Nutzungsrecht an der Golfanlage der Golfclub Frühling GmbH
(für Privatpersonen)
Stand: März 2018

Die Golfclub Frühling GmbH (FN 225466v) – im folgenden auch „GmbH“ bezeichnet – mit dem Firmensitz in 2434 Götzendorf an der Leitha, am Golfplatz, räumt dem Berechtigten nach Maßgabe dieser Vereinbarung das Recht ein, die Golf-Freizeitanlage in Götzendorf – im folgenden kurz „Anlage“ genannt – zu benützen.

I. Anlage

Der Berechtigte hat das Recht, die Golfanlage nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen. Diese Berechtigung ist höchstpersönlich und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der GmbH übertragbar.

II. Beginn der Berechtigung

Die Berechtigung tritt mit Annahme des Antrags auf Erwerb einer Golfspielberechtigung sowie Bezahlung der einmaligen Eintritts- und Bearbeitungsgebühr sowie der Jahresgebühr in Kraft. Die jährliche Fälligkeit des Jahresbeitrags wird mit 5. Jänner des jeweiligen Jahres festgesetzt.

III. Berechtigungsumfang

Der Berechtigte hat das Recht, die Anlage in Götzendorf und die sonstigen Freizeiteinrichtungen gemäß der jeweils gültigen Ordnungen zu nützen bzw. von Familienmitgliedern benützen zu lassen.

Darüber hinaus hat der Berechtigte das Recht, die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Verein Golfclub Frühling oder Golfclub Götzendorf zu beantragen, wobei das Mitgliedschaftsrecht nur auf Dauer der Golfspielberechtigung besteht. Die Statuten des Vereins sind im Vereinslokal angeschlagen.

Der Berechtigte hat keinen Anspruch auf eine Mindestnutzung der Anlage. Einschränkungen der Nutzbarkeit der Anlage – aus welchen Gründen auch immer – mögen diese in der Sphäre des Berechtigten oder in der Sphäre der Golfclub Frühling GmbH liegen, können keinerlei Ansprüche des Berechtigten begründen.

Dies gilt insbesondere auch für eine allfällige zeitweise Unbenützbarkeit der Golfanlage aufgrund Elementarereignissen, der Durchführung notwendiger Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie die Durchführung von geschlossenen Veranstaltungen.

Der zeitliche Umfang der Benutzbarkeit der Golfanlage wird von der Golfclub Frühling GmbH entsprechend den Witterungsbedingungen festgelegt.

IV. Dauer der Vereinbarung

Der Berechtigungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende, frühestens am 30.6. des jeweiligen Jahres schriftlich gekündigt werden. Die GmbH wird von diesem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn die weitere Mitgliedschaft des Gekündigten nicht wünschenswert und für den Golfbetrieb förderlich ist (schlechtes Benehmen, gefährliche Spielweise, Querulanten, etc.).

Die Golfclub Frühling GmbH ist jedoch berechtigt, diesen Berechtigungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn

  • der Berechtigte mit einer in dieser Vereinbarung übernommenen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zwei Wochen säumig geblieben ist;

 

  • der Berechtigte einen schweren Verstoß gegen die Golfplatzordnung oder die Hausordnung gesetzt hat und dadurch die Sicherheit von anderen Nutzungsberechtigten, Gästen oder Mitarbeitern gefährdet hat;

 

  • der Berechtigte sich trotz Abmahnung wiederholter Verstöße gegen die Golfplatzordnung oder die Hausordnung, auch wenn diese nicht die Sicherheit anderer Personen gefährdet hat, schuldig macht;

 

  • der Berechtigte gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten auf dem Gelände der Golfclub Frühling GmbH gesetzt hat und sein Verschulden nicht bloß ein geringfügiges ist.

Die Berechtigungen aus diesem Berechtigungsvertrag erlöschen jedenfalls mit dem Tode des Berechtigten, da sie höchst persönlicher Natur sind. Eine Refundierung von Beiträgen oder sonstigen Zahlungen erfolgt nicht.

V. Verpflichtungen der Berechtigten

Der Berechtigte ist verpflichtet, nach Vorschreibung der Jahresgebühr diese im vorhinein zu bezahlen. Die Jahresgebühr wird von der Golfclub Frühling GmbH jeweils im vorhinein für das folgende Kalenderjahr festgesetzt und entspricht der Höhe nach dem Gesamtaufwand der Erhaltung und laufenden Erneuerung (Verbesserung) der Anlage. Die Jahresgebühr ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Berechtigungsvertrages – aus welchen Gründen auch immer – zur Gänze zur Zahlung fällig.

Der Berechtigte ist weiters verpflichtet, sämtliche von ihm verursachten Schäden zu ersetzen – dies ungeachtet des Grades seines Verschuldens. Trifft den Schädiger nicht einmal leichte Fahrlässigkeit an dem Schadeneintritt, so ist er haftungsfrei. Die Schadenersatzverpflichtung trifft den Schädiger ungeachtet des Umstandes, ob diese Schäden an der Anlage oder Einrichtung der Golfclub Frühling GmbH oder im Vermögen von Dritten eingetreten ist, sofern die Beschädigung in der Sphäre der Anlage passiert.

Der Berechtigte ist verpflichtet, die Golfplatzordnung, die generellen Golfregeln und die Hausordnung einzuhalten.

Der Berechtigte ist weiters verpflichtet, die Golfclub Frühling – Mitgliedskarte bei sich zu tragen und sie über Aufforderung Mitarbeitern der Golfclub Frühling GmbH zu Kontrollzwecken vorzuweisen.

VI. Haftung der Golfclub Frühling GmbH

Die Benützung der Golfanlage durch den Berechtigten erfolgt auf Gefahr und Risiko desselben.

Die Golfclub Frühling GmbH ist um die Erhaltung des hochwertigen Zustandes der Anlage bemüht, haftet jedoch nicht für die Benutzbarkeit oder Sicherheit der Anlage. Es wird daher jegliche Haftung der Golfclub Frühling GmbH aus oder im Zusammenhang mit diesem Berechtigungsvertrag – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Ist die Haftung der Golfclub Frühling GmbH nicht gesetzlich ausschließbar, so wird sie jedenfalls mit jenem Betrag begrenzt, für den eine Haftpflichtversicherung besteht. Eine Haftung der Golfclub Frühling GmbH für abhanden gekommene oder gestohlene Gegenstände ist jedenfalls ausgeschlossen.

VII. Sonstiges

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Berechtigtem und der Golfclub Frühling GmbH sowie alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Umstände kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, zuständig.

Eine Aufrechnung von Ansprüchen des Berechtigten Gegenforderungen der Golfclub Frühling GmbH ist ausgeschlossen.

Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Als Zustelladresse für sämtliche wechselseitigen Erklärungen der Vertragsparteien gelten die zuletzt schriftlich bekanntgegebenen Adressen. Änderungen der Zustelladressen sind schriftlich bekanntzugeben.

Der Berechtigte stimmt ausdrücklich zu, dass die personen- oder firmenbezogenen Daten aus diesem Vertrag seitens der Golfclub Frühling GmbH automatisationsunterstützt aufgezeichnet, verarbeitet und gespeichert werden. Im Besonderen betrifft diese Zustimmung die Datenschutzbestimmungen vom 25. Mai 2018.

Der Berechtigte bestätigt, die Golfplatzordnung und die Hausordnung zur Kenntnis genommen zu haben und dafür Sorge zu tragen, dass die darin enthaltenen Regeln von ihm und seinen Gästen eingehalten werden.

Der Berechtigte kann seine Mitgliedschaft bis 31.10 eines jeden Jahres für das Folgejahr „ruhend stellen“ und ist in diesem Fall nur zur Zahlung von 50% der Jahresgebühr verpflichtet. Eine Spielberechtigung besteht in diesem Fall für das Folgejahr nur dann, wenn auf die volle Jahresgebühr aufgezahlt wird. Die „Ruhendmeldung“ ist zu begründen.

Die GmbH empfiehlt den Berechtigten, eine persönliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, da nur so unfallkausale Fehlverhalten im Spielbetrieb gedeckt werden können. Die GmbH vermittelt den Berechtigten auf Wunsch eine Versicherung.

footer>
Impressum | AGB | Datenschutz